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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzer (lt. Richtlinien des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V. )


            
1. Geltungsbereich


(a) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Übersetzerin Angela Marinkas und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

(b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die Übersetzerin nur verbindlich, wenn die Übersetzerin sie ausdrücklich anerkannt hat.

             2. Umfang des Übersetzungsauftrags


(a) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

             3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers


(a) Der Auftraggeber hat die Übersetzerin rechtzeitig über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber der Übersetzerin einen Korrekturabzug zu überlassen.

(b) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig der Übersetzerin zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).

(c) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten der  Übersetzerin.

             4. Liefertermin

(a) Sofern zwischen der Übersetzerin und dem Auftraggeber keine Uhrzeit oder Zeitfenster vereinbart wurde, ist die Übersetzung bis 17:00h am vereinbarten Termin zu liefern.

(b) Übermittelt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages und nach Vereinbarung einer Lieferfrist zusätzliche Textpassagen, ist die Lieferfrist erneut zu verhandeln.

(c) Nimmt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages Änderungen im Ausgangstext vor, der bereits in Erfüllung des Auftrags ganz oder teilweise übersetzt war, so dass eine Überarbeitung des bereits übersetzten Textes notwendig wird, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Maße.

             5. Mängelbeseitigung

(a) Erhebt der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Übersetzung keine schriftlichen Einwendungen, gilt die Übersetzung als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf sämtliche Ansprüche, die ihm wegen eventueller Mängel der Übersetzung zustehen könnten.

(b) Die Übersetzerin behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Übersetzung vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden.

(c) Rügt der Auftraggeber innerhalb dieser 5-Tages-Frist einen objektiv vorhandenen Mangel, so ist dieser Mangel so genau zu beschreiben, und mir ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Dies gilt auch für Eilaufträge mit einer sehr kurzen Lieferfrist. Ist eine Nachbesserung erfolglos, so hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung.

(d) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(e) Stilistische Beanstandungen gelten nicht als Mängel. Dies gilt ebenfalls für Synonyme, sofern der Auftraggeber kein Referenzmaterial, aus dem die für die verwendeten Bezeichnungen zu verwendenden Synonyme nicht eindeutig hervorgehen, rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat.


            
6. Haftung

(a) Die Übersetzerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

             7. Berufsgeheimnis


(a) Die Übersetzerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.

(c) Die Übersetzerin ist berechtigt, die Übersetzung durch Dritte anfertigen oder Korrektur Lesen zu lassen. Die Übersetzerin muss in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass der Dritte sich ihr und/oder dem Auftraggeber gegenüber ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.

             8. Vergütung


(a) Die Vergütung ist sofort nach Abnahme der geleisteten Übersetzung fällig. Die Abnahmefrist muss angemessen sein.

(b) Die Übersetzerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen Übersetzungen den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. In begründeten Fällen kann sie die Übergabe ihrer Arbeit von der vorherigen Zahlung ihres vollen Honorars abhängig machen.

(c) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.

(d) Übermittelt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages zusätzliche Textpassagen, die zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin geliefert werden oder verkürzt der Auftraggeber nach Auftragserteilung die Lieferfrist, kann die Übersetzerin einen angemessenen Zuschlag erheben. Ein Anspruch auf eine Verkürzung der Lieferfrist besteht nicht.

(e) Nimmt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages Änderungen im Ausgangstext vor, der bereits in Erfüllung des Auftrags ganz oder teilweise übersetzt war, so dass eine Überarbeitung des bereits übersetzten Textes notwendig wird, kann die Übersetzerin einen angemessenen Zuschlag erheben. Übersetzungspassagen, die nach nachträglichen Änderungen im Ausgangstext zur Erfüllung des abgeänderten Auftrages nicht weiter verwendet werden können, kann die Übersetzerin dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

             9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht


(a) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Übersetzerin. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.

Die Übersetzerin behält sich ihr Urheberrecht vor.

             10. Anwendbares Recht
(a) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

(b) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.

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